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   FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14   

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FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14 (https://dejure.org/2014,32228)
FG München, Entscheidung vom 17.09.2014 - 3 K 1122/14 (https://dejure.org/2014,32228)
FG München, Entscheidung vom 17. September 2014 - 3 K 1122/14 (https://dejure.org/2014,32228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines teilweise vom Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wohnen genutzten Gebäudes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten Wohn- un Geschäftshauses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise für private Wohnzwecke genutzten Wohn- un Geschäftshauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2183
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Bei der Verwendungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, deren Vorhandensein durch Hilfstatsachen indiziert sein muss (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 30).

    33 Bei Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages wird die Wohnung regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 21 ff.).

    Auch wenn die Vertragsergänzung erst unter dem 1. Mai 2004 erfolgt ist, ist sie nach der BFH-Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Verwendungsabsicht der Klägerin bei Leistungsbezug im Streitjahr 2003 (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58).

    36 Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages führt in der Regel zu einer Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG im materiellen Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 20).

    aa) Dafür ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist (EuGH-Urteil vom 18.11.2004 Rs. C-284/03 - Temco, Slg 2004, I-11237, Rn. 21 f.; BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 24).

    44 bbb) Indessen bedeutet "gegen Zahlung eines Mietzinses" nicht - wie der BFH mit Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58 entschieden hat, dass die Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung nur in Geld (Bargeld oder Buchgeld) bestehen kann.

    51 c) Der Einwand der Klägerin, dass der Geschäftsführer zuvor die identischen Dienstleistungen ohne entsprechende Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum erbracht habe, begründet deshalb keine (beabsichtigte) Wohnungsüberlassung an den Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter mit der Folge einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, die nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würde (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 25).

    Der Senat folgt (auch im zweiten Rechtsgang) dem BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58.

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Die streitigen Bauaufwendungen hängen insoweit direkt und unmittelbar mit beabsichtigten Umsätzen zusammen, die steuerfrei sind, ohne dass § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG) gilt, so dass hier keine Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68, Rn. 31 m.w.N.).

    a) Insoweit ist aber bereits nicht ersichtlich, dass die Bauaufwendungen für die Wohnung des Geschäftsführers mit den von der Klägerin erbrachten EDV-Dienstleistungen direkt und unmittelbar zusammenhängen, was das Recht zum Vorsteuerabzug begründen könnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68, Rn. 28 ff.).

    Schon deshalb ist der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen, mag auch mittelbar für den Zugriff auf Unterlagen des Arbeitgebers eine räumliche Nähe zwischen Wohnung und Büro hilfreich sein (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BStBl II 2012, 68, Rn. 31).

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    aa) Dafür ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist (EuGH-Urteil vom 18.11.2004 Rs. C-284/03 - Temco, Slg 2004, I-11237, Rn. 21 f.; BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 24).

    Im Übrigen stünde auch ein widerrufliches Nutzungsrecht der Annahme einer "Vermietung" nicht entgegen (EuGH-Urteil vom 18.11.2004 Rs. C-284/03 - Temco, Slg 2004, I-11237).

    bb) Ferner beinhaltet die vertraglich Einräumung der Nutzungsüberlassung der Wohnung an den Kläger im Rahmen des Anstellungsvertrages das Nutzungsrecht mit der Folge, dass er andere Personen, die nicht im Vertrag (als berechtigt) genannt sind, von der Wohnnutzung ausschließen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 18.11.2004 Rs. C-284/03 - Temco, Slg 2004, I-11237, Rn. 25).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH Empire Stores, a.a.O, Rn. 19, und EuGH-Urteil vom 3.7.2001, Rs. C-380/99 - Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rn. 23).

    Abzustellen ist daher (für die Ermittlung dieses subjektiven Werts) auf die vom Leistenden dafür aufgewendeten Gesamtkosten (vgl. EuGH-Urteil vom 3.07.2001 C-380/99 - Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192; BFH-Urteil vom 16.04.2008 XI R 56/06, BStBl II 2008, 909).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    aaa) Die Annahme eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuer für die Wohnraumnutzung kann nicht einem Mietzins als Entgelt gleichgestellt werden (EuGH-Urteil vom 18.7.2013 Rs. C-210/11 und C-211/11 - Medicom und MPA, UR 2014, 404, HFR 2013, 853, Rn. 28 ff.; Grube, MwStR 2014, 548).

    Mithin kann ein Teil der vom Geschäftsführer geleisteten Arbeit als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Gebäudes angesehen werden (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 Rs. C-210/11 und C-211/11 - Medicom und MPA, UR 2014, 404, HFR 2013, 853, Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Rn. 15 und 16).

  • FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11

    Kein voller Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen für ein teilweise zu

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Nach einer Vertragsergänzung zum Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 1. Mai 2004 (Bl. 51 FG-Akten 3 K 1502/11) hat dieser "die Möglichkeit, die momentan nicht durch die C GmbH genutzten Räumlichkeiten bis auf weiteres unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken zu nutzen." Ab Juni 2004 war das Einfamilienhaus auch Sitz der Klägerin.

    Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 27. Juli 2011 - 3 K 1502/11, EFG 2013, 985, abgewiesen.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Der persönliche Vorteil, den der Geschäftsführer als Arbeitnehmer aus der Wohnungsüberlassung zieht, erscheint vielmehr gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens nicht als nur untergeordnet (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rn. 31, und vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Abzustellen ist daher (für die Ermittlung dieses subjektiven Werts) auf die vom Leistenden dafür aufgewendeten Gesamtkosten (vgl. EuGH-Urteil vom 3.07.2001 C-380/99 - Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192; BFH-Urteil vom 16.04.2008 XI R 56/06, BStBl II 2008, 909).
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Der persönliche Vorteil, den der Geschäftsführer als Arbeitnehmer aus der Wohnungsüberlassung zieht, erscheint vielmehr gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens nicht als nur untergeordnet (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rn. 31, und vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
    Mithin kann ein Teil der vom Geschäftsführer geleisteten Arbeit als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Gebäudes angesehen werden (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 Rs. C-210/11 und C-211/11 - Medicom und MPA, UR 2014, 404, HFR 2013, 853, Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Rn. 15 und 16).
  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/08

    Personalgestellung durch Gesellschafter als Teil des Entgelts für die durch die

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

  • BFH, 12.05.2009 - V R 24/08

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter

  • BFH, 06.12.2007 - V R 42/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung -

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

  • BFH, 30.03.2006 - V R 6/04

    USt: unentgeltliche Wohnungsüberlassung an GmbH-Geschäftsführer

  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

  • BFH, 19.02.2014 - XI R 1/12

    Fortsetzung eines zuvor aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens -

  • BFH, 20.03.2014 - V R 27/12

    Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

  • EuGH, 29.03.2012 - C-436/10

    BLM - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und

  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. September 2014 3 K 1122/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage (Az. 3 K 1122/14) auch im zweiten Rechtsgang aus den in EFG 2014, 2183 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 17. September 2014  3 K 1122/14 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Umsatzsteuer für 2003 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 3. August 2005 um 23.939,82 EUR herabzusetzen.

  • FG Köln, 20.04.2021 - 8 K 2895/17

    Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

    Auch das FG München (Urteil vom 17.9.2014, 3 K 1122/14, EFG 2014, 2183) habe den Vorsteuerabzug für den vom Geschäftsführer und seiner Familie unentgeltlich bewohnten Teil eines Wohnhauses versagt.
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